Über die neuen Vollstreckungs- und Pfändungsformulare seit dem 22.12.2022, Pflicht eigentlich ab 1.12.2023*, Vollstreckungsplattform

Ihr Lieben, Sie Lieben,

seit dem 22.12.2022, gelten die neuen Vollstreckungsformulare! Es handelt sich um folgende Formulare, die neu gestaltet oder sogar komplett neu erschaffen wurden:

  • Sachpfändungsformular / Vollstreckung über den Gerichtsvollzieher
  • Richterliche Durchsuchungsanordnung (RDA) einschließlich Vollstreckung zur Nachtzeit
  • Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
  • Forderungsaufstellungen zu obigen neuen Formularen

Am 22.12.2022 trat also die bisherige Zwangsvollstreckungsformularverordnung außer Kraft. Die neue ZVFV ist in Kraft getreten.

Es gibt aber eine lange Übergangsfrist wie folgt:

  • Bis zum 21.12.2022 mussten die alten ZV-/PFÜB-Formulare genutzt werden.
  • Ab dem 1.12.2023 können dann ausschließlich nur noch die neuen ZV-/PFÜB-Formulare genutzt werden (sehr lange Übergangszeit).
  • Bis zum 30.11.2023 können also auch noch die alten Formulare genutzt werden.
  • Um mit den Übergangsdaten nicht durcheinander zu kommen, benenne ich die neuen Formulare u. a. mit „2023“ und die alten, bisherigen Formulare mit „2022“. Ich werde Sie nicht durcheinanderbringen mit „bis zum 21.12.2022“ und „ab dem 22.12.2022/1.12.2023“.
  • Sofern die Nutzung des Vollstreckungsformulars und der Forderungsaufstellung für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen verbindlich ist, müssen diese Formulare nur für solche Vollstreckungsaufträge genutzt werden, die ab dem 1.6.2024 gestellt werden.
  • Das neue Beratungshilfeabrechnungsformular gilt allerdings erst ab dem 1.3.2023.

Über die Weihnachtsfeiertage und Silvester/Neujahr (und davor) wurde so gut wie alles in www.kanzleifachwissen24.de eingearbeitet, weil ich ja weiß, dass einige meiner Leser in der Vollstreckung sofort loslegen möchten. Können Sie nun auch! Mehr als 100 Beispiele und Muster, zudem weitere zahlreiche Artikel wurden geändert. Ich bitte um Nachsicht, weil ich wieder arbeiten muss mit: „bis zum“ und „ab dem“ bzw. später mit „seit dem“ (wie das ja die vergangenen Jahren auch der Fall war). Allerdings habe ich auch – wie bereits erwähnt – nur mit „2022“ und „2023“ arbeiten.

Auf der Startseite von www.kanzleifachwissen24.de sehen Sie die Neuerungen und neu eingearbeiteten Änderungen. Auch können Sie am Webinar teilnehmen, um altes und neues besser im Zusammenhang zu verstehen.

Tipp für Vollstreckungseinsteiger! Es empfiehlt sich, stets in jeden einzelnen Fachartikel zu schauen, so dass Sie sich dort die neuen Module entnehmen und in die neuen Vollstreckungsformulare integrieren können. Die Ausfüllhinweise auf den Formularen sind dann in Farbe auszudrucken, neben den Computer zu legen und abzuschauen, was in die Formulare einzutragen ist. Genau wie bei den bisherigen Ausfüllhinweisen auch schon. 🙂 Zudem werden die Neuerungen auch in die Prüfungs- und Praxisfragen integriert, damit Sie sich heute schon die Daten einprägen.

Für heute sende ich Ihnen viele liebe Grüße,

Ihre/eure

Konstanze Haltt