Fachvideo zur Abrechnung und Anrechnung mehrerer Geschäftsgebühren auf nur eine Verfahrensgebühr nach dem Kostenrechtsänderungsgesetz 1.1.2021
Dieses RVG-Video ist eher für Fortgeschrittene gedacht.
Es geht um neues Gebührenrecht, also um das Kostenrechtsänderungsgesetz, welches am 1.1.2021 in Kraft getreten ist.
Viel Freude beim Gucken. 🙂
Ab und zu kommt es vor, dass der Mandant mehrere Forderungen geltend gemacht haben möchte. Wenn diese Forderungen zusammen in einem Aufforderungsschreiben geltend gemacht werden, entsteht die Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG aus dem zusammengerechneten Wert der Forderungen. Wird der Rechtsanwalt hingegen zunächst über eine Forderung tätig und später, wenn der Mandant eine weitere Forderung gegen den Gegner beigetrieben haben möchte, über die weitere Forderung, können zwei Geschäftsgebühren entstehen. Soll der Rechtsanwalt monatlich ein Aufforderungsschreiben über eine immer wieder neu entstehende Forderung fertigen, entsteht pro Monat die Geschäftsgebühr. Wie werden diese Geschäftsgebühren auf eine einzige Verfahrensgebühr angerechnet?
Die BGH-Entscheidung vom Februar 2017, wonach jede in derselben Sache entstandene Geschäftsgebühr in tatsächlicher Höhe anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens (nach Geltendmachung der Forderungen im Wege objektiver Klagehäufung) anzurechnen war, ist durch das KostRÄG 2021 hinfällig geworden.
Durch das KostRÄG 2021 wurde § 15a Abs. 2 RVG dahingehend geändert, dass mehrere Geschäftsgebühren – egal ob sie aus verschiedenen oder aus einer Angelegenheit heraus oder aus denselben oder verschiedenen Gebührensätzen entstanden sind – zunächst i. S. v. § 15 Abs. 3 RVG zu addieren und sodann der höchste erlaubte Anrechnungsbetrag i. S. d. Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG (0,65 bis maximal 0,75) auf die im gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr anzurechnen ist.
Da die neue Anrechnungsvorschrift des § 15a Abs. 2 RVG kompliziert zu verstehen ist, finden Sie Rechtsprechung und Beispiele dazu auf meiner Kanzleifachwissen24-Seite hier-klick.
Herzlichst Ihre Konstanze Halt
Lieblingswebseite Kanzleifachwissen24.de – LOVE
